Jakob Schattschneider aus Stribusch, Inhaftierung 1914

Katrin Lemke @, Mittwoch, 30.12.2015, 13:25 (vor 3827 Tagen)

Liebe Mitleser,

ich hoffe, dass alle ein schönes Weihnachtsfest hatten und freue mich, dass das Forum nun wieder "offen" ist.

Vor Weihnachten hatte ich die Gelegenheit, im Bundesarchiv in Berlin die Akte R901 30123b anzusehen, auf welche Herr Stefan Rückling hier im Forum dankenswerterweise hinwies.

Der Aktendeckel enthielt folgende Angaben: "Auswärtiges Amt VIIIS die Einwanderung aus Russland nach Deutschland"

Zeitraum: vom Februar 1913 bis geschlossen

Die Akte ist interessant, enthält hinsichtlich auf konkrete Personen Wolhynien betreffend aber nur einen Fall, beginnend ab Blatt 49 der Akte:

In Lauenburg in Pommern stellt sich am 10.2.1914 der Rentengutsbesitzer Wilhelm Samer aus Tauenzin bei den örtlichen Behörden vor und erklärt:

Sein Schwiegervater der Rentengutbesitzer Jakob Schattschneider aus Tauenzin, geboren am 26.4.1875 in Stribusch Gouvernement Wolhynien fuhr Anfang Januar des Jahres (1914) nach Russland, um dort Verwandte zu besuchen.

Bei seiner Abreise Ende Januar ist er nach dem beiliegenden Brief (Anmerkung: der Akte lag kein Brief bei) von der Polizeibehörde in Radomysl, Governement Kiew, in Haft genommen worden. Den Grund dafür wisse er nicht. Der Schwiegervater hätte einen Auslandspass besessen. Er bat darum, die nötigen Schritte zu Freilassung des Schwiegervaters zu unternehmen, da das Rentengut ohne den Besitzer nicht zu bewirtschaften sei.

Am 13.2.1914 schreibt der Regierungspräsident aus Köslin an den Minister der auswärtigen Angelegenheiten in Berlin unter Beifügung der Angaben des Wilhelm Samers "mit der Bitte um Kenntnisnahme und geneigte weitere Verfügung".

Der Regierungspräsident fügt ergänzend hinzu: "Der Rentengutbesitzer Jakob Schattschneider aus Tauenzin Kreis Lauenburg ist von mir als deutsch-russischer Rückwanderer am 16.5.1911 naturalisiert worden. Vor der Naturalisation -am 10.5.1911- ist Schattschneider protokollarisch ausdrücklich auf die Bestimmungen des russischen Strafgesetzbuches über das unerlaubte Verlassen des Vaterlandes pp aufmerksam gemacht worden, er hat dann aber auch hiernach seinen Naturalisierungsantrag aufrecht erhalten, dem alsdann entsprochen worden ist."

Am 5. März 1914 schreibt das Kaiserliche Konsulat in Kiew Bericht Nummer 51 "Seiner Exzellenz dem Reichskanzler Dr. von Bethmann Hollweg" und fügt die auf deutsch übersetzte Stellungnahme der russischen Behörden bei:

"An das deutsche Konsulat in Kiew
Auf das Schreiben vom 10./23. des Monats Nr. 973 benachrichtige ich das Konsulat, dass Jakob (Matthäus Sohn) Schattschneider in das Gefängnis in Radomysl zwecks Verbüßung der sechsmonatigen Gefängnisstrae, welche das Kiewer Bezirksgericht durch Urteil vom 24. Mai 1908 wegen der dem Iwan(Jan) Wysotzki zugefügten schweren Körperverletzung über ihn verhängt hat, eingeliefert worden ist.
Der Gouverneur Stallmeister des Allerhöchsten Hofes (gez.) Sukowin
Der Vorsteher der Kanzlei (gez.) Blum"

Die Belehrung, von welcher der Regierungspräsident in Bezug auf die Naturalisierung spricht, war ab 1903 vorgesehen und bezog sich auf die Ziffern 325-327 des russischen Strafgesetzbuches (Quelle: Geheimes Preussisches Staatsarchiv in Berlin, Signatur XVI HA Rep 30 Bromberg Nr. 1018 Band 64, Seite 7).

Der Wortlaut dieser Ziffern findet sich in einer anderen Akte des Archives, I. HA Rep 77, Tit. 226B, Nr. 1 Band 40, dort auf Seite 242.
Im Tenor geht es darum, dass bei unerlaubten Verlassen des Vaterlandes eine ewige Verbannung aus den Grenzen Russlands oder eine Verweisung nach Sibirien zu Ansiedlung erfolgt.

Mich würde nun interessieren, ob es für deutschstämmige russische Staatsangehörige nur die Möglichkeit des "unerlaubten Verlassens" Russlands gab oder ob auch eine mit russischen Gesetzen in Einklang stehende Ausreise möglich war. Zeitlich bezogen vor dem ersten Weltkrieg.

Freundliche Grüße,
Katrin Lemke


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